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Telefonwerbung.

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 Neues Gesetz zurTelefonwerbung.

Ab dem 4. August 2009 tritt ein Gesetz in Kraft, das Verbraucher besser vor
unerlaubter Telefonwerbung schützt. Der Telefonanruf zu Werbezwecken darf
ab sofort nur noch, nach ausdrücklicher vorhergegangener Einwilligung des
Angerufenen, erfolgen. Diese Information gab das Bundesjustizministerium
gestern bekannt.
Wer gegen dieses Gesetz verstösst, muss mit einer Geldstrafe rechnen, die bis
zu 50 000 Euro reichen kann. Ebenfalls darf die Telefonnummer künftig nicht
mehr unterdrückt werden. Verstösse dieser Art können bis zu 10 000 Euro kos-
ten.
Die Verfolgung solcher Vergehen obliegt der Bundesnetz-Agentur in Bonn.
Alle Verbraucher sind von ihr zur Mithilfe aufgerufen. Dafür steht im Internet
ein Formblatt bereit, auf dem Datum und Uhrzeit des unerlaubten Anrufs, so-
wie Name und Rufnummer, Name des Unternehmens und Grund des Anrufes
eingetragen werden können. Insofern sie dem Angerufenen bekannt sind.
Aufgrund dieser Angaben will die Agentur die Fälle von unerlaubter Werbung
aufdecken.
Ebenso haben die Verbraucher ab sofort mehr Möglichkeiten telefonisch ab-
geschlossene Verträge zu widerrufen. Dies gilt im Besonderen nun auch für
Zeitschriften- und Zeitungs-Abos, sowie Lotto-Verträge. Es ist dabei unerheb-
lich, ob das Einverständnis durch einen erlaubten oder unerlaubten Werbe-
Anruf erfolgte. Die Widerspruchsfrist liegt zwischen zwei und vier Wochen und
beginnt erst, nachdem der Verbraucher schriftlich belehrt wurde.
Verbraucher müssen bei Vertragsabschlüssen künftig schriftlich informiert wer-
den, dies trifft besonders auf einen Anbieterwechsel zu. Laut Justiz-Minis-
terium sollen damit unerwünschte Wechsel, was oft in der Vergangenheit
bei Telekommunikations-Firmen geschah, verhindert werden.

Angaben ohne Gewähr.

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