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OLG Celle (Beschl. v. 15.02.2007 - Az.: 13 U 4/07) Die Richter haben entschieden, dass eine Verlinkung erlaubt ist, auch wenn der Verlinkte dies vorher ausdrücklich untersagt.
Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 1004 BGB zu, weil eine Verlinkung von der Seite des Beklagten auf die Seite des Klägers keinen Eingriff in den eingerichteten und aus- geübten Gewerbebetrieb darstellt.
...die Herstellung eines Links im Internet ist ein grundsätzlich erwünschter Vorgang, der den Bekanntheitsgrad und Auf- findbarkeit durch Suchmaschinen steigert.
Alleine die Verlinkung bringt noch keine Meinungsäusserung zum Ausdruck. Dass diese Meinung durch bestimmte Äußerungen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck kommt, ist möglich. Das kann aber dahinstehen, weil diese Äußerungen in diesem Fall nicht streitgegenständlich waren.
09.03.2010
Angaben ohne Gewähr.
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