§§

 OLG Celle (Beschl. v. 15.02.2007 - Az.: 13 U 4/07)
 

Die Richter haben entschieden, dass eine Verlinkung
erlaubt ist, auch wenn der Verlinkte dies vorher ausdrücklich untersagt.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 1004 BGB zu, weil
eine Verlinkung von der Seite des Beklagten auf die Seite
des Klägers keinen Eingriff in den eingerichteten und aus-
geübten Gewerbebetrieb darstellt.

...die Herstellung eines Links im Internet ist ein grundsätzlich
erwünschter Vorgang, der den Bekanntheitsgrad und Auf-
findbarkeit durch Suchmaschinen steigert.

Alleine die Verlinkung bringt noch keine Meinungsäusserung
zum Ausdruck. Dass diese Meinung durch bestimmte Äußerungen auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten zum Ausdruck kommt, ist möglich. Das kann aber dahinstehen, weil diese Äußerungen in diesem Fall nicht streitgegenständlich waren.
 

09.03.2010

Angaben ohne Gewähr.